1.1.Der Verein führt den
Namen „ Verkehrsverein Windesheim e.V.“
1.2.Der Verein hat seinen
Sitz in 55452 Windesheim.
1.3.Der Verein ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach Nr.1105 eingetragen.
2.§ 2 Zweck
des Vereins:
2.1.Wahrnehmung örtlicher
Interessen für die attraktive Gestaltung unseres Dorfes und für den Fremdenverkehr.
2.2.Erstellung eines
Zimmernachweises und Einrichtung einer örtlichen Anlaufstelle.
2.3.Durchführung von
Wettbewerben, die der Dorfverschönerung dienen, Mitarbeit bei der Verschönerung dörflicher Anlagen, Plätze und Strassen, Ausbau und Erhaltung von Wanderwegen, sowie Verbesserung bzw. Erstellung von
Markierungen, Erhöhung des Freizeitwertes unseres Dorfes, Bemühungen um den Umweltschutz.
2.4.Aufklärung der
Bevölkerung über die Ziele des Vereins, die dem Allgemeinwohl dienen.
2.5.Förderung der
Heimatpflege und der Heimatkunde, Förderung kultureller Werte, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, Lärmbekämpfung.
2.6.–z.Zt. noch frei für
sonstige Anregungen-
2.7.Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung gemäß §§ 52 ff der AO. Von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.8.Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.9.–z.Zt. noch frei für
sonstige Anregungen-
3.§ 3
Mitgliedschaft:
3.1.Mitglieder des Vereins
können natürliche oder juristische Personen werden bzw. sein. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
3.2.Die Mitgliedschaft
endet:
3.2.1.durch Kündigung zum Ende des
Kalenderjahres, die spätestens zum 30.September Jahres schriftlich erfolgen muss,
3.2.2.durch Tod des
Mitgliedes
3.2.3.durch Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte.
3.3.Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
3.3.1.mit seiner Beitragszahlung länger als 12
Monate trotz schriftlicher Anmahnung rückständig ist, oder
3.3.2.den Vereinsinteressen wiederholt und
trotz Abmahnung entgegenhandelt.
3.4.Über den Ausschluss
beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses anrufen, die endgültig
entscheidet.
3.5.Personen, die die Zwecke
des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen
befreit.
4.§ 4
Beiträge:
Die zu zahlenden Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung besonderer Merkmale festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann diese Befugnis auf den Vorstand übertragen.
5.§ 5 Stimmrecht und
Wählbarkeit:
5.1.Stimmberechtigt sind
alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen, aber nur mit einer Stimme. Örtliche Vereine als Mitglieder des Vereins werden durch
den jeweiligen BGB-Vorstand vertreten und haben nur eine Stimme.
5.2.Als Vorstandsmitglieder
können nur natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.
6.§ 6
Vereinsorgane:
6.1.Organe des Vereins sind:
6.2.die
Vorstandsmitglieder,
6.3.der
Vorstand,
6.4.verschiedene
Ausschüsse.
7.§ 7
Mitgliederversammlung:
7.1.Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung.
7.2.Eine ordentliche
Mitgliederversammlung ist jährlich schriftlich bis zum 15. März eines jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen unter Mitteilung der Tagesordnung. Diese muss folgende Punkte enthalten:
Jahresberichte und Jahresrechnung,
7.2.1.Rechnungsprüfungsbericht der
Kassenprüfer,
7.2.2.Entlastung des
Vorstandes,
7.2.3.Wahlen, soweit
erforderlich,
7.2.4.Wahl der Rechnungsprüfer, wobei
Wiederwahl nur einmal zulässig ist,
7.2.5.Anträge, diese müssen zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.
7.2.6.Verschiedenes.
7.3.Außerdem sind
außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf, sowie auf schriftlichen Antrag einzuberufen. Der Antrag muss die Tagesordnung enthalten und von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet
sein.
7.4.Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7.5.Anträge der
Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
7.6.Über die
Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
8.§ 8
Vorstand:
8.1.Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus:
8.1.1.dem 1.
Vorsitzenden,
8.1.2.dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
8.1.3.dem
Schatzmeister,
8.1.4.dem stellvertretenden
Schatzmeister,
8.1.5.dem
Schriftführer,
8.1.6.dem stellvertretenden
Schriftführer,
8.1.7.dem jeweiligen Ortsbürgermeister der
Gemeinde,
8.1.8.dem 1. Fachbeisitzer
/ Ressortleiter für Fremdenverkehr
etc.
8.1.9.dem 2. Fachbeisitzer
/ Ressortleiter für Wanderwege
etc.
8.1.10.dem 3.
Fachbeisitzer / Ressortleiter für Heimatpflege
etc.
8.1.11.dem 4.
Fachbeisitzer / Ressortleiter für Wettbewerbe
etc.
8.1.12.dem 5.
Fachbeisitzer / Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit etc.
8.1.13.dem 6.
Fachbeisitzer / Ressortleiter für örtliche
Zusammenarbeit etc.
8.2.Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt , hingegen
können die anderen nur gemeinsam oder mit besonderer Vollmacht des Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
tätig.
8.3.Die Wahl der
Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von vier Jahren aber im Überschneidungsrhythmus von zwei Jahren. Demzufolge scheiden erstmals alle Mitglieder mit den geraden Endziffern nach zwei
Jahren nach der erfolgten Gründungsversammlung aus. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Das Vorstandsmitglied unter Ziffer 8.1.7 ist Kraft seines Amtes in der Gemeindeverwaltung
stets Mitglied des Vorstandes und unterliegt nicht der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl oder Mitgliederversammlung zu berufen.
8.4.Der Vorstand ist
berechtigt, sogenannte Fachausschüsse zu bilden, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen.
8.5.Der Vorstand führt
sämtliche Vereinsgeschäft während der Wahldauer, mindestens aber so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
8.6.Vertreter oder
Vorsitzende von örtlichen Vereinen oder Verbänden können persönliche Mitgliedschaft erwerben. Damit können sie auch zum Mitglied des Vorstandes gewählt werden.
8.7.Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, im Sinne wie § 7.6.-
9.§ 9
Satzungsänderungen:
9.1.Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
9.2.Satzungsänderungsanträge des Vorstandes sind im Wortlaut mit der Einberufung und der Tagesordnung
zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
10.§
10 Veröffentlichungen
10.1.Veröffentlichungen im
örtlichen Bereich erfolgen durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim.
10.2.Veröffentlichungen im
regionalen Bereich erfolgen durch Bekanntgabe im „Oeffentlichen Anzeiger“ und in der „Allgemeinen Zeitung“ jeweilige Ausgabe von Bad Kreuznach.
10.3.Der Vorstand kann im
Einzelfall eine andere Art der Veröffentlichung bestimmen.
11.§
11 Kassenprüfung
11.1.Die Kasse des Vereins
sowie sonstige Abrechnungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft
11.2.Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes in jeweils
getrennten Abstimmungen.
12.§
12 Auflösung
12.1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlußunfähigkeit wird in unmittelbarem Anschluß daran eine neue Mitglieder Mitgliederversammlung mit
der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
12.2.Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Windesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Schlußbemerkung
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
gemäß der Niederschrift beschlossen.