Bild vom Guldenbach
Bild vom Guldenbach
 

Satzung:

 

1.§ 1             Name und Sitz des Vereins :

 

1.1.Der Verein führt den Namen „ Verkehrsverein Windesheim e.V.“

 

1.2.Der Verein hat seinen Sitz in 55452 Windesheim.

 

1.3.Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in  Bad Kreuznach  Nr.1105 eingetragen.

 

 

2.§ 2              Zweck des  Vereins:

 

2.1.Wahrnehmung örtlicher Interessen für die attraktive Gestaltung unseres Dorfes und für den Fremdenverkehr.

 

2.2.Erstellung eines Zimmernachweises und Einrichtung einer örtlichen Anlaufstelle.

 

2.3.Durchführung von Wettbewerben, die der Dorfverschönerung dienen, Mitarbeit bei der Verschönerung dörflicher Anlagen, Plätze und Strassen, Ausbau und Erhaltung von Wanderwegen, sowie Verbesserung bzw. Erstellung von Markierungen, Erhöhung des Freizeitwertes unseres Dorfes, Bemühungen um den Umweltschutz.

 

2.4.Aufklärung der Bevölkerung über die Ziele des Vereins, die dem Allgemeinwohl dienen.

 

2.5.Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde, Förderung kultureller Werte, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, Lärmbekämpfung.

 

2.6.–z.Zt. noch frei für sonstige Anregungen-

 

2.7.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte  Zwecke „ der Abgabeordnung gemäß §§ 52 ff der AO. Von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

2.8.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.9.–z.Zt. noch frei für sonstige Anregungen-

 

 

3.§ 3             Mitgliedschaft:

 

3.1.Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden bzw. sein. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

3.2.Die Mitgliedschaft endet:

3.2.1.durch Kündigung zum Ende des Kalenderjahres, die spätestens zum 30.September Jahres schriftlich erfolgen muss,

3.2.2.durch Tod des Mitgliedes

3.2.3.durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. 

 

3.3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

3.3.1.mit seiner Beitragszahlung länger als 12 Monate trotz schriftlicher Anmahnung rückständig ist, oder

3.3.2.den Vereinsinteressen wiederholt und trotz Abmahnung entgegenhandelt.

 

3.4.Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses anrufen, die endgültig entscheidet.

 

3.5.Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

 

4.§ 4             Beiträge:

 

Die zu zahlenden Beiträge werden von der  Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung besonderer Merkmale festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann diese Befugnis auf den Vorstand übertragen.

 

5.§ 5             Stimmrecht und Wählbarkeit:

 

5.1.Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind alle juristischen Personen, aber nur mit einer Stimme. Örtliche Vereine als Mitglieder des Vereins werden durch den jeweiligen BGB-Vorstand vertreten und haben nur eine Stimme.  

5.2.Als Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden.

 

 

6.§ 6              Vereinsorgane:

6.1.Organe des Vereins sind:

 

6.2.die Vorstandsmitglieder,

6.3.der Vorstand,

6.4.verschiedene Ausschüsse.                         

 

 

7.§ 7              Mitgliederversammlung:

 

7.1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

7.2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich schriftlich bis zum 15.  März eines jeden Jahres vom Vorstand einzuberufen unter Mitteilung der Tagesordnung. Diese muss folgende Punkte enthalten: Jahresberichte und Jahresrechnung,

7.2.1.Rechnungsprüfungsbericht der Kassenprüfer,

7.2.2.Entlastung des Vorstandes,

7.2.3.Wahlen, soweit erforderlich,

7.2.4.Wahl der Rechnungsprüfer, wobei Wiederwahl nur einmal zulässig ist,

7.2.5.Anträge, diese müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden.

7.2.6.Verschiedenes.

 

7.3.Außerdem sind außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf, sowie auf schriftlichen Antrag einzuberufen. Der Antrag muss die Tagesordnung enthalten und von mindestens 20 Mitgliedern unterzeichnet sein.

7.4.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7.5.Anträge der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.

7.6.Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

8.§ 8               Vorstand:

 

8.1.Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus:

 

8.1.1.dem 1. Vorsitzenden,

8.1.2.dem stellvertretenden Vorsitzenden,

8.1.3.dem Schatzmeister,

8.1.4.dem stellvertretenden Schatzmeister,

8.1.5.dem Schriftführer,

8.1.6.dem stellvertretenden Schriftführer,

8.1.7.dem jeweiligen Ortsbürgermeister der Gemeinde,

8.1.8.dem 1. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für Fremdenverkehr etc.

8.1.9.dem 2. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für Wanderwege etc.

8.1.10.dem 3. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für Heimatpflege etc.

8.1.11.dem 4. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für Wettbewerbe etc.

8.1.12.dem 5. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit etc.

8.1.13.dem 6. Fachbeisitzer                          / Ressortleiter für örtliche Zusammenarbeit etc.

 

8.2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt , hingegen können die anderen nur gemeinsam oder mit besonderer Vollmacht des Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

8.3.Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von vier Jahren aber im Überschneidungsrhythmus von zwei Jahren. Demzufolge scheiden erstmals alle Mitglieder mit den geraden Endziffern  nach zwei Jahren nach der erfolgten Gründungsversammlung aus. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Das Vorstandsmitglied unter Ziffer 8.1.7  ist Kraft seines Amtes in der Gemeindeverwaltung stets Mitglied des Vorstandes und unterliegt nicht der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl oder Mitgliederversammlung zu berufen.  

 

 

8.4.Der Vorstand ist berechtigt, sogenannte Fachausschüsse zu bilden, die der Erfüllung der Vereinsaufgaben dienen.

 

8.5.Der Vorstand führt sämtliche Vereinsgeschäft während der Wahldauer, mindestens aber so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

8.6.Vertreter oder Vorsitzende von örtlichen Vereinen oder Verbänden können persönliche Mitgliedschaft erwerben. Damit können sie auch zum Mitglied des Vorstandes gewählt werden.

 

8.7.Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, im Sinne wie § 7.6.-

 

 

9.§ 9              Satzungsänderungen:

 

9.1.Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von  ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

9.2.Satzungsänderungsanträge des Vorstandes sind im Wortlaut mit der Einberufung und der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

10.§ 10             Veröffentlichungen

 

10.1.Veröffentlichungen im örtlichen Bereich erfolgen durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim.

 

10.2.Veröffentlichungen im regionalen Bereich erfolgen durch Bekanntgabe im „Oeffentlichen Anzeiger“ und in der „Allgemeinen Zeitung“ jeweilige Ausgabe von Bad Kreuznach.

 

10.3.Der Vorstand kann im Einzelfall eine andere Art der Veröffentlichung bestimmen.  

 

 

11.§ 11             Kassenprüfung

 

11.1.Die Kasse des Vereins sowie sonstige Abrechnungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft

 

11.2.Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht  und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes in jeweils getrennten Abstimmungen.

 

 

12.§ 12             Auflösung

 

12.1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾  Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlußunfähigkeit wird in unmittelbarem Anschluß daran eine neue Mitglieder Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

12.2.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Windesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Schlußbemerkung

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung gemäß der Niederschrift beschlossen.             

 

 

55452 Windesheim, den 14. Januar 1983

 

 

 

(Unterschrift)

gez.:  Hans-Otto Wenski

gez.:   Karl Weimar

gez.:  Josef  Hackefort

gez.:  Heinrich Jung

gez.:  Kurt Winter

gez.:  Jan Jansen

gez.:  Willi Zimmermann

gez.:  Herbert Deeg

gez.: Ilse Münch

 

Druckversion | Sitemap
© Verkehrsverein Windesheim